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Oberstufe

Die gymnasiale Oberstufe - Sekundarstufe II

Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen setzt die gymnasiale Oberstufe die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fort und erweitert sie.

Sie dauert drei Jahre und gliedert sich in:

  • EF        Einführungsphase
  • Q1       1. Jahr der Qualifikationsphase
  • Q2       2. Jahr der Qualifikationsphase

Die Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt) bildet dabei die rechtliche Grundlage für den Bildungsgang in der Sekundarstufe II.

Die Allgemeine Hochschulreife (Zentralabitur)

In der gymnasialen Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler in Prinzipien und Formen selbstständigen Arbeitens und in grundlegende wissenschaftspropädeutische Arbeits- und Erkenntnisweisen eingeführt. Sie erwerben damit die allgemeine Studierfähigkeit. Die Allgemeine Hochschulreife befähigt nicht nur zum Studium an einer Hochschule, sondern öffnet zugleich den Weg in eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule.

Die Allgemeine Hochschulreife erwirbt man mit bestandener Abiturprüfung und sie berechtigt zum Studium in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland in allen Fachrichtungen.

In NRW wurde erstmalig 2007 das Zentralabitur durchgeführt. Dies bedeutet, dass die Aufgabenstellungen für die schriftlichen Prüfungen an allen Gymnasien landesweit identisch sind und die entsprechenden Arbeiten zum gleichen Zeitpunkt geschrieben werden.

Die Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Schülerinnen und Schüler, die die gymnasiale Oberstufe verlassen, können bei entsprechenden Leistungen frühestens jedoch am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase (Q1) den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben. Mit Ausnahme von Bayern und Sachsen wird diese in allen anderen Bundesländern anerkannt.

Mittlerer Schulabschluss am Gymnasium

Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Bildungsgangs erwerben den mittleren Schulabschluss mit der Versetzung in die Qualifikationsphase. Sollte die Versetzung nur knapp verfehlt werden, kann der mittlere Schulabschluss nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dennoch zuerkannt werden. Nähere Auskunft erteilt zeitnah die Schule.